Dienstunfähigkeit
Was ist eine echte Dienstunfähigkeit?
Der Gesetzgeber sagt dazu: „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“ [§41(1) BBG]
Und Du als Lehramtsanwärter, also Beamter auf Widerruf?
Erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit und einer Dienstzeit von 5 Jahren (Ausnahme bei Dienstunfällen!) hast Du Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherren.
Insofern ist es für Dich als Lehramtsanwärter und in den ersten Berufsjahren besonders wichtig sich abzusichern, da Du im Fall des Falles keine Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherren hast.
Gerne beraten wir Dich weiter zum Thema Dienstunfähigkeit und machen Dir ein unverbindliches Angebot. Nimm einfach mit uns Kontakt auf.